Vereinsstatuten Ikarus Schweiz

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Ikarus Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt:

  • Rollstuhlmobilität im öffentlichen Raum verbessern
  • Sensibilisierung für barrierefreies Bewegen
  • Beraten im Bereich Rollstuhlmobilität sowie Wohnmöglichkeiten
  • Vermitteln von Personen an die richtigen Informationsstellen
  • Informationen und Lösungen bereitstellen

3. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft besteht aus Passiv Mitgliedern ohne Stimmrecht sowie Juristische Personen und Gönner. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Revisoren

5. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Elektronische Einladungen sind gültig.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages Variante: der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

6. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mind. 2 Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. a) Präsidium
  2. b) Aktuariat
  3. c) Beisitzer (sofern vorhanden)

7. Die Revisionsstelle

Auf eine Revision wird verzichtet, bis die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

8. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

9. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital an die Schweizer Paraplegiker Stiftung zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

10. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 07. November 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.